Hygienekonzept
Corona Hygienekonzept
Verena Röse
Stadtführungen in Frankfurt am Main
Stand 11.11.2021
gemäß der Verordnung des Landes Hessen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Schutzverordnung, CoSchuV) vom 22.06.2021 (Stand: 06.11.2021)
Allgemeines
Stadtführungen sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen, wenn
- eine maximale Teilnehmeranzahl nicht überschritten wird,
- die Teilnehmer*innen für Innenbesichtigungen und kulinarische Führungen einen Negativnachweis erbringen,
- geeignete Maßnahmen zum Halten von Abstand getroffen werden,
- ein geeignetes Hygienekonzept vorhanden ist sowie
- entsprechende Informationen zu Abstands- und Hygienemaßnahmen vorab kommuniziert wurden
Gruppengröße
Da Kontakte weiterhin so gering wie möglich zu halten sind, ist ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,50 Meter einzuhalten; dies gilt nicht für Angehörige eines Haushaltes.
Entsprechend sind die Gruppen so in ihrer Größe zu halten, dass die Abstände eingehalten werden können.
Maskenpflicht
Grundsätzlich muss unter freiem Himmel keine Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte eingehalten werden kann. In Gedrängesituationen wird das Tragen einer Maske empfohlen, auch im Rahmen einer Stadtführung.
Im öffentlichen Innenraum ist grundsätzlich eine medizinische Maske zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Weitere Informationen gibt es hier: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung
Negativnachweis
Ein Negativnachweis ist für eine Stadtführung im Freien nicht notwendig. Für kulinarische Führungen sowie bei Innenbesichtigungen ist generell ein Negativnachweis vorzulegen.
Als Negativnachweise gelten folgende Nachweise:
- Ein Impfnachweis der vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus
(im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) - Ein Genesenennachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt
(im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaß-nahmen-Ausnahmenverordnung) - Ein Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus
(im Sinne des § 2 Nr. 7 b) oder c) der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage zur CoKoBev ersichtlichen Daten enthält).
Dabei darf die Testung max. 24 Std. zurückliegen, muss in einem Testzentrum durchgeführt worden sein und muss den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum der getesteten Person enthalten. Selbsttests sind nicht zulässig. Auf Verlangen müssen amtliche Ausweispapiere von den Gästen vorgelegt werden.
Die Negativnachweise müssen von den Teilnehmer:innen zu Beginn der Tour vorgelegt werden. Ohne gültigen Nachweis ist eine Teilnahme an der Führung nicht möglich, das Honorar für den Guide muss dennoch voll gezahlt werden und wir nicht erstattet.
Kinder unter 6 Jahren sind von der Pflicht eines Negativnachweises ausgenommen.
Weiterreichen von Gegenständen
Das Weiterreichen von Gegenständen ist aus Hygienegründen auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren
Busrundfahrten
Bei Busrundfahrten gilt die 3G-Regel. Es dürfen nur Personen mit Negativnachweis teilnehmen. Seit dem 11.11.2021 gilt in Hessen, dass Personen die nicht geimpft oder genesen sind, einen aktuellen PCR-Test vorlegen müssen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dazu nicht mehr aus.
Das Tragen einer medizinischen Maske aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer und des Guide während der gesamten Zeit im Bus sowie beim Ein- und Aussteigen.
Weiterer Hinweis für Risikogruppen
Sollten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer zur Risikogruppe in Sinne der Empfehlung des RobertKoch-Institutes gehören, weisen wir darauf hin, dass diese sich durch eine Teilnahme an der Stadtführung oder Busrundfahrt einer besonderen Gefährdung aussetzen können.